Streitwertfestsetzung bei Widerruf und Grundschuld (OLG Hamm, 31 W 34/16)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 31. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 31 W 34/16
- Datum
- 02.05.2016
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2016:0502.31W34.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung in Fällen eines widerrufenen Darlehensverhältnisses umfasst der Streitwert die bis zum Widerruf tatsächlich erbrachten Zahlungen.
Der Streitwert ist um den Nominalbetrag der in Anspruch genommenen Grundschuld zu ergänzen, soweit die Grundschuld Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Bei umstrittener Streitwertbemessung ist an die maßgebliche Rechtsprechung des BGH anzuknüpfen; abweichende Berechnungen sind entsprechend anzupassen.
Beschlüsse über Streitwertfestsetzungen können gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei ergehen und eine Kostenerstattung ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 1 O 186/14
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Detmold vom 12.08.2015 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich auf 85.489,29 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Die vormals umstrittene Streitwertfrage ist zwischenzeitlich durch den Beschluss des BGH vom 04.03.2016 (XI ZR 39/15) geklärt. Im vorliegenden Verfahren war der Streitwert danach auf 85.489,20 € festzusetzen (10.329,29 € als bis zum Widerruf erbrachte Zahlungen und 75.159,91 € als Nominalbetrag der Grundschuld).