Berufungsrücknahme: Kläger verliert Rechtsmittel; Kostenentscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 31. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 31 U 182/15
- Datum
- 25.11.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2015:1125.31U182.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
Wird die Berufung zurückgenommen, hat die zurücknehmende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Gericht kann nach § 516 Abs. 3 ZPO über die Folgen der Rücknahme ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.
Bei Kostenentscheidungen legt das Gericht einen Streitwert zur Bestimmung der Gebühren und Kostentragung fest.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 014 O 96/15
Tenor
Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er seine Berufung gegen das am 01.09.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (014 O 96/15) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 1.600,00 EUR festgesetzt.