Androhung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen Schiedsspruch – Vollstreckbarerklärung ergänzt
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 30. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 30 Sch 2/18
- Datum
- 03.07.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2018:0703.30SCH2.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Durchsetzung einer Verpflichtung aus einem Schiedsspruch kann das Gericht gemäß § 890 Abs. 2 ZPO die Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft) für den Fall einer Zuwiderhandlung anordnen.
Die Androhung von Ordnungsmitteln kann hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes und der Dauer der Ordnungshaft konkret festgesetzt werden; bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen kann das Gericht gesamthaft Begrenzungen vorsehen.
Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung, die bereits in einem früheren Beschluss des Gerichts entschieden wurden, sind im Rahmen einer ergänzenden Anordnung von Ordnungsmitteln nicht erneut zu prüfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der unterliegende Schuldner gemäß § 891 Satz 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO, wenn ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Rubrum
Die mit Schriftsatz vom 26.06.2018 vom Schuldner vorgebrachten Einwendungen richten sich gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und sind bereits im Senatsbeschluss vom 11.04.2018 beschieden worden, der mit dem gegenständlichen Beschluss auf Antrag der Schiedsbeklagten nur ergänzt wird.
Tenor
wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus der vom Senat mit Beschluss vom 11.04.2018 für vollstreckbar erklärten Ziffer 4 des Schiedsspruchs vom 03.05.2017 dem Schiedskläger und Antragsgegner (Schuldner) die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, sowie ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, oder die Anordnung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht (§ 890 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner (§ 891 S. 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO).