Treffer
OLG Hamm Beschluss

Beschwerde als unzulässig verworfen; Staatskasse trägt Kosten und Auslagen

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 Ws 46/99
Datum
09.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0209.2WS46.99.00
Quelle
Das Oberlandesgericht Hamm verwirft die eingelegte Beschwerde als unzulässig. Das Gericht nimmt keine inhaltliche Prüfung vor, sondern stellt die formelle Unzulässigkeit des Rechtsmittels fest. Die Verfahrenskosten werden der Staatskasse auferlegt. Die Staatskasse hat zudem die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen; in diesem Fall erfolgt keine inhaltliche Prüfung des Rechtsmittels.

2

Die Kosten einer unzulässigen Verwerfung sind der Staatskasse aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.

3

Die Staatskasse hat die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 12 KLs 35 Js 409/98

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-klagten zu tragen hat, als unzulässig verworfen.

Beschwerde als unzulässig verworfen; Staatskasse trägt Kosten und Auslagen — Themis