Gegenvorstellungen gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 2. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 2 WF 202/08
- Datum
- 06.11.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2008:1106.2WF202.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Gegenvorstellungen gegen Senatsbeschlüsse sind zurückzuweisen, wenn der Antragsteller keine hinreichend substantiierten Tatsachen oder rechtlichen Gründe darlegt, die eine Änderung der Entscheidung rechtfertigen.
Das rechtliche Gehör ist als gewahrt anzusehen, wenn das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den erstinstanzlichen Vortrag würdigt.
Eine Abänderung einer bereits bestandskräftigen gerichtlichen Entscheidung durch das Ausgangsgericht setzt das Vorliegen besonderer, konkret dargelegter Umstände voraus.
Die bloße Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht; der Beschwerdeführer muss substantiiert darstellen, welche entscheidungserheblichen Auslassungen oder Fehler vorliegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen-Borbeck, 10 F 285/08
Tenor
Die Gegenvorstellungen des Antragstellers vom 26. Oktober 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2008 werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat seine Entscheidung unter Würdigung des Beschwerdevorbringens und des erstinstanzlichen Vortrages des Antragstellers getroffen. Rechtliches Gehör ist daher im erforderlichen Umfang gewährt worden.
Sonstige Gründe, die ausnahmsweise die Abänderung einer bestandskräftigen gerichtlichen Entscheidung durch das Ausgangsgericht rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.