Treffer
OLG Hamm Beschluss

Beschwerde gegen LG-Beschluss verworfen wegen Nichtreaktion auf Hinweisschreiben

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Aktenzeichen
2 W 35/22
Datum
09.01.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0109.2W35.22.00
Quelle
Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Bochum ein. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da auf ein gerichtliches Hinweisschreiben nicht binnen gesetzter Frist reagiert wurde. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist unzulässig zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer auf ein vom Gericht gesetztes Hinweisschreiben nicht innerhalb der Frist reagiert und dadurch entscheidungserhebliche Einwendungen nicht substantiiert vorträgt.

2

Ein gerichtliches Hinweisschreiben dient der Gelegenheit zur Sachverhalts- und Rechtsdarstellung; bleibt die Reaktion aus, rechtfertigt dies die Zurückweisung des Rechtsmittels mangels hinreichender Begründung.

3

Die unterlegene Partei hat bei Verwerfung eines Rechtsmittels die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

4

Der Beschwerdewert kann vom Rechtsmittelgericht dem angefochtenen Beschluss entnommen und übernommen werden, sofern keine gegenteiligen Umstände vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 10 T 21/22

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.7.2022 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 14.7.2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 600 € festgesetzt.

Gründe

2

Zur Begründung wird vollumfänglich auf das hiesige Hinweisschreiben vom 24.11.2022 Bezug genommen, auf das die Beschwerdeführerin binnen gesetzter Frist nicht reagiert hat.

3

Kosten: § 97 I ZPO.

4

Streitwertfestsetzung siehe den angefochtenen Beschluss.

5

Hamm, 09.01.20232. Zivilsenat

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