Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Berufung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 2. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 2 UF 218/09
- Datum
- 12.11.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2009:1112.2UF218.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe ratenfreie Gewährung für die Berufungsinstanz anordnen.
Im Rahmen der Bewilligung von PKH ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts möglich, um die sachgerechte Vertretung in der Berufungsinstanz sicherzustellen.
Aus dem vorgelegten Beschluss, der lediglich den Tenor enthält, lassen sich keine weiteren rechtlichen Erwägungen oder Begründungen entnehmen.
Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses kann erfolgen, ohne dass in der Veröffentlichung der zugrundeliegende Entscheidungstext wiedergegeben wird.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen-Borbeck, 10 F 154/09
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext
Tenor
Dem Kläger wird für die Berufungsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in D bewilligt.