Berufungsrücknahme: Kostenentscheidung und Verlust des Rechtsmittels (§ 516 Abs.3 ZPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 2. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 2 UF 180/07
- Datum
- 06.11.2007
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2007:1106.2UF180.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Berufung führt zum Verlust des Rechtsmittels gemäß § 516 Abs. 3 ZPO.
Wer die Berufung zurücknimmt, trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kostenentscheidung kann sich nach dem für das Berufungsverfahren festgesetzten Streitwert richten.
Die Kostenentscheidung kann im Zusammenhang mit der Rücknahme der Berufung getroffen werden, ohne dass es einer erneuten materiellen Prüfung des Rechtsmittels bedarf.
Bei Feststellung eines Streitwerts für das Berufungsverfahren bis zu 1.500 € kann die Kostentragung entsprechend begrenzt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gütersloh, 16 F 168/06
Tenor
Aufgrund der Berufungsrücknahme trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens bei einem Wert des Berufungsverfahrens bis zu 1.500 €.
Die Rücknahme der Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge (§ 516 Abs. 3 ZPO).