Aufhebung des Beschlusses zur Einschränkung elterlicher Sorge wegen fehlenden Regelungsbedarfs
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 2. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 2 UF 102/08
- Datum
- 14.10.2008
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2008:1014.2UF102.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Teilentziehung der elterlichen Sorge setzt konkrete, gegenwärtige Voraussetzungen voraus; fehlen diese, besteht kein rechtlicher Regelungsbedarf für eine Beschränkung.
Die Bestellung einer Umgangsrechtspflegschaft darf nur erfolgen, wenn die gesetzlich vorausgesetzten Anhaltspunkte für eine solche Maßnahme vorliegen; das bloße Bedürfnis nach Regelung genügt nicht.
Wenn die Eltern eine einvernehmliche Umgangsvereinbarung getroffen haben und keine Umstände die Sorgeeinschränkung rechtfertigen, ist die Anordnung gerichtlicher Sorge- oder Pflegschaftsmaßnahmen entbehrlich.
Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 94 Abs. 2 KostO und § 13a Abs. 1 S. 1 FGG; das Gericht kann die Verfahrenskosten zwischen den Parteien teilen und den Gegenstandswert festsetzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Marl, 15 F 261/06
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 21.04.2008 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass eine Einschränkung der elterlichen Sorge der Antragstellerin derzeit nicht stattfindet.
Die Gerichtskosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens tragen beide Parteien jeweils zur Hälfte.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Angesichts der im heutigen Senatstermin von den Kindeseltern getroffenen Umgangsvereinbarung besteht kein rechtliches Bedürfnis für die seitens des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Regelungen. Die Voraussetzungen für eine Teilentziehung der elterlichen Sorge sowie diejenigen für die Anordnung einer Umgangsrechtspflegschaft sind derzeit nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 94 Abs. 2 KostO, § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.