Berufung zurückgewiesen wegen Nichtbeantwortung der Senatsgründe (§ 522 Abs. 2 ZPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 2 U 84/22
- Datum
- 01.02.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2023:0201.2U84.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO verworfen werden, wenn der Berufungsführer den vom Senat mitgeteilten Entscheidungsgründen nicht fristgerecht Stellung nimmt.
Eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn trotz Fristverlängerung keine substantiierten Einwendungen gegen die Entscheidungsgründe vorgebracht werden und damit keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung bestehen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Ein erstinstanzliches Urteil kann nach § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 3 O 531/20
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.12.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 17.11.2022, zu denen der Kläger innerhalb der bis zum 12.01.2013 verlängerten Frist keine Stellung genommen hat und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Das vorgenannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.