Verwerfung des Zulassungsantrags: Rotlichtverstoß bei Dämmerung bestätigt
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 2. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 2 Ss OWi 249/93
- Datum
- 18.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:1993:0318.2SS.OWI249.93.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nur zu gewähren, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§80 Abs.1 und 4 Satz 3 OWiG).
Tatrichterliche Feststellungen zu Wahrnehmungen (z.B. Beobachtung reflektierten Rotlichts durch Polizeibeamte) sind nur dann zu beanstanden, wenn sie gegen Erfahrungssätze verstoßen oder willkürlich sind; eine entgegengesetzte Würdigung bedarf hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte.
Die Feststellung, dass bei Dämmerung reflektiertes Rotlicht einer Wechsellichtzeichenanlage zuverlässig beobachtet werden konnte, steht mit den Erfahrungssätzen in Einklang und rechtfertigt die Verurteilung wegen Rotlichtmissachtung.
Ein Gebot zum Anhalten bei Rotlicht nach §37 Abs.2 StVO ist verletzt, auch wenn die genaue Lage einer Haltelinie streitig ist; Überqueren der Lichtzeichenanlage bei Rot erfüllt den Verstoß.
Vorinstanzen
Amtsgericht Unna, 10 OWi 25 Js 386/92 (137/92)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§80 Abs. 1 und 4 Satz 3 OWiG). Die tatrichterliche Feststellung, daß die beiden Polizeibeamten das reflektierte Rotlicht der Wechsellichtzeichenanlage bei Dämmerung zuverlässig beobachten konnten, verstößt nicht gegen Erfahrungssätze, sondern steht mit ihnen im Einklang. Unabhängig davon, wie weit die Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage angebracht war, hat der Betroffene gegen das Gebot des §37 Abs. 2 StVO, bei Rotlicht vor der Kreuzung zu halten, verstoßen (vgl. dazu OLG Frankfurt/Main in NJW 1980, 1586, 1587).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §46 Abs. 1 OWiG).