Berichtigung des Urteilstenors nach § 319 ZPO – Kostenverteilung 7%/93%
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 29. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 29 U 80/95
- Datum
- 12.01.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:1996:0112.29U80.95.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung eines Urteils, wenn die Urteilsformel eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn die getroffene Formulierung deutlich von dem vom Gericht tatsächlich Gewollten oder von erkennbaren, entscheidungserheblichen Feststellungen abweicht.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann die Kostenentscheidung erfassen und den Tenor entsprechend ändern.
Zweck der Berichtigung ist die Herbeiführung eines mit dem tatsächlich gewollten Entscheidungsinhalt übereinstimmenden Tenors; sie ersetzt kein neues Erkenntnis in der Sache.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 O 460/94
Tenor
Der Tenor des am 12. Dezember 1995 verkündeten Urteils wird gem. § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß die Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 7%, der Kläger zu 93%.