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OLG Hamm Urteil

Berufung gegen Vaterschaftsantrag: Gutachten widerlegt Vaterschaftsvermutung

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
29. Zivilsenat
Aktenzeichen
29 U 53/98
Datum
17.11.1998
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1998:1117.29U53.98.00
Quelle
Der Kläger wandte sich in Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er behauptete, der Beklagte sei sein Vater. Das entscheidende Sachverständigengutachten widerlegte die auf äußerer Ähnlichkeit gestützte Vermutung und ergab, dass eine Zeugung durch den Beklagten offensichtlich ausgeschlossen ist. Spekulative Zweifel an Probenherkunft und Begutachtung wurden als unsubstantiiert zurückgewiesen. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die auf äußerer Ähnlichkeit gestützte Vermutung einer Vaterschaft kann durch ein überzeugendes Sachverständigengutachten widerlegt werden.

2

Ergibt das Gutachten, dass die vom Antragsgegner ausgehende Zeugung offensichtlich ausgeschlossen ist, ist ein Anspruch auf Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft abzuweisen.

3

Nicht substantiierte Vermutungen oder bloße Spekulationen über Probenherkunft oder Begutachtungsablauf genügen nicht, um ein belastendes Sachverständigenergebnis zu erschüttern.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind nach § 97 Abs. 1 ZPO zuzuweisen, wenn das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.

Vorinstanzen

Amtsgericht Schwelm, 29 C 41/96

Rubrum

1

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Januar 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwelm wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

4

Der Senat hat in seinem Beschluß vom 18. August 1998, auf den im übrigen verwiesen wird, dargelegt, daß angesichts des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens die auf die äußere Ähnlichkeit der Parteien gestützte Vermutung des Klägers, der Beklagte sei sein Vater, widerlegt ist. Danach ist es offenbar unmöglich, daß der Beklagte den Kläger gezeugt hat. Der vom Kläger geäußerte Verdacht, die untersuchte Blutprobe könne von einem Bruder des Beklagten stammen, hat sich als haltlos erwiesen. Auch den weiteren Zweifeln oder Mutmaßungen des Klägers über die Grundlagen der Begutachtung und deren korrekten Ablauf fehlt jede Substanz.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

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