Versäumnisurteil nach §539 Abs.1 ZPO setzt keine neue Vollstreckungsfrist bei Arrest
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 28. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 28 W 58/05
- Datum
- 20.09.2005
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2005:0920.28W58.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versäumnisurteil nach §539 Abs.1 ZPO, das ohne Sachprüfung die Berufung eines Arrestbeklagten zurückweist, begründet nicht automatisch eine neue Vollstreckungsfrist zugunsten des Arrestklägers.
Für die Zulässigkeit weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z. B. Arrestpfändung) ist das Vorliegen einer laufenden oder wirksam neu gesetzten Vollstreckungsfrist erforderlich; eine formelle Zurückweisung ohne Sachentscheidung reicht dafür nicht aus.
Die Frage, ob ein einzelner prozessualer Beschluss eine Vollstreckungsfrist in Lauf setzt, bedarf einer materiellen Prüfung der Wirkung des Titels; rein prozessuale Entscheidungen ohne Erledigungswirkung begründen keine Vollstreckungshandhabe.
Bei Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung ist die Übertragung der Sache an den Senat nach §568 Satz 2 ZPO gerechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 2 O 4/05
Leitsatz
Ein gemäß § 539 Abs. 1 ZPO - ohne Sachprüfung - die Berufung eines Arrestbeklagten zurückweisendes Versäumnisurteil setzt keine den Arrestkläger begünstigende erneute Vollstreckungsfrist in Lauf, innerhalb der er neue Vollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise eine Arrestpfändung anbringen kann.
Tenor
Das Verfahren wird gem. § 568 S. 2 ZPO auf den Senat zur Entscheidung übertragen, da die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.