Anlass zur Klageerhebung bei Gewährleistungsrechten: Nacherfüllungsgebot
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 28. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 28 W 41/15
- Datum
- 15.12.2015
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2015:1215.28W41.15.00
Abstrakte Rechtssätze
An einem Anlass zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO fehlt es regelmäßig, wenn Gewährleistungsrechte klageweise geltend gemacht werden, ohne dass der Beklagte zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten hat.
Fehlt der Anlass zur Klageerhebung, kann dies die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf den Kläger rechtfertigen.
Die Kostenverteilung kann auch die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens erfassen, wenn der Kläger den Anlass zur Klageerhebung nicht gesetzt hat.
Leitsatz
An einem Anlass zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO fehlt es regelmäßig, wenn der Kläger Gewährleistungsrechte klageweise geltend macht, ohne dem Beklagten vorher eine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird das im schriftlichen Verfahren ergangene Anerkenntnisurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 23.10.2015 im Kostenausspruch abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 4/14 Landgericht Bielefeld trägt der Kläger.
Dem Kläger werden auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf bis 7.000 € festgesetzt.