Berufung des Beklagten: Klage abgewiesen, Anschlussberufung zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 28. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 28 U 84/07
- Datum
- 25.10.2007
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2007:1025.28U84.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das Urteil der Vorinstanz abändern und die Klage endgültig abweisen, wenn es zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt.
Eine Anschlussberufung ist zurückzuweisen, wenn der Anschlussberufende im Berufungsverfahren keinen hinreichenden Änderungsgrund gegenüber der Entscheidung der Vorinstanz darlegt.
Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Berufungsgericht trifft dazu im Tenor eine verbindliche Entscheidung.
Ein Zivilurteil kann im Tenor vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der Entscheidung zu sichern.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 5 O 40/07
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 03.04.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Kläger gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.