Treffer
OLG Hamm Beschluss

Zurückweisung einer offensichtlich erfolglosen Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
28. Zivilsenat
Aktenzeichen
28 U 13/25
Datum
10.12.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1210.28U13.25.00
Quelle
Die Beklagte legte gegen ein der Klage stattgebendes Urteil des Landgerichts Berufung ein. Das Oberlandesgericht wies die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück. Sie bot offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; grundsätzliche Bedeutung oder sonstige Gründe für eine mündliche Verhandlung bestanden nicht. Die Beklagte nahm zum vorherigen Hinweisbeschluss des Senats nicht Stellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zulässige Berufung kann durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2

Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung erfordern.

3

Bleibt eine Partei zu einem gerichtlichen Hinweisbeschluss ohne Stellungnahme, kann das Berufungsgericht dessen Begründung der Zurückweisungsentscheidung zugrunde legen.

4

Die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels trägt grundsätzlich die unterliegende Rechtsmittelführerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 1 O 211/24

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Dezember 2024 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.447,23 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

3

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

4

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

5

Die Einwendungen der Beklagten gegen das angefochtene Urteil bleiben ohne Erfolg.

6

Der Senat nimmt vollumfänglich Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 13. November 2025 (Bl. 226 ff. der elektronischen Akte). Eine Stellungnahme hierauf ist seitens der Beklagten nicht erfolgt.

7

Die Berufung ist daher mit den sich aus § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden prozessualen Nebenentscheidungen zurückzuweisen.