Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren: Feststellungsantrag mit Abschlag wegen geringer Schadenswahrscheinlichkeit
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 28. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 28 U 116/01
- Datum
- 19.02.2002
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2002:0219.28U116.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Feststellungsklage bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Entscheidung und ist grundsätzlich nach der Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu bemessen.
Kann der Wert des Feststellungsanspruchs durch die in einem anderen Verfahren geltend gemachten Ansprüche bestimmt werden, ist dieser Wert als Ausgangsbasis für die Streitwertfestsetzung heranzuziehen.
Bei ungewisser Eintrittswahrscheinlichkeit des geltend gemachten Schadens ist ein prozentualer Abschlag vom rechnerischen Gesamtwert vorzunehmen; übliche Abschläge (z. B. 20 %) können überschritten werden, wenn die Erfolgsaussichten deutlich geringer sind.
Die Höhe des Abschlags richtet sich nach der konkreten Beweiswürdigung und den bisherigen prozessualen Erkenntnissen zur Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 12 O 241/00
Rubrum
Der Feststellungsantrag ist mit DM 67.286,27 zu bewerten, da dessen Wert durch die vom Erwerber I im Rechtstreit 2 O 470/97 LG Münster = 22 U 111/98 OLG Hamm gegen die Kläger geltendgemachten Ansprüche bestimmt wird. I macht dort einen Zahlungsanspruch von DM 90.920,41 und 5 Feststellungsanträge geltend, die insgesamt mit DM 10.000,- DM bewertet werden können, so dass der Gesamtstreitwert des dortigen Rechtsstreites voraussichtlich etwa DM 100.929,41 beträgt. Für den vorliegend geltend gemachten Feststellungsanspruch ist davon ein Abschlag von einem 1/3 zu wählen. Die hier zweifelhafte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts rechtfertigt einen höheren Abschlag als den üblicherweise vorzunehmenden von 20 % (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., Rn. 16 zu § 3, Stichwort "Feststellungsklage"). Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme im vorgenannten Rechtsstreit des Erwebers I gegen die Kläger ist ein deutlich geringerer Schadensbetrag zu erwarten, denn das Verlangen des Erwerbers I nach dem komplette Ersatz sämtlicher Fliesen wegen der Risse in einer begrenzten Anzahl dürfte ganz überwiegend ohne Erfolg bleiben. Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung vom 19.9.01 (Bl. 256) die Schadensvorstellung des Erwerbers I als "abstrus" bezeichnet und die Ansicht geäußert, deren wirtschaftliche Wert tendiere gegen Null, ohne dass dem die Kläger im Einzelnen entgegengetreten wären. Daher ist hier ein Abschlag von 1/3 angemessen, so dass der Feststellungsantrag mit DM 67.286,27 (= 2/3 von DM 100.929,41) zu bewerten ist.
Tenor
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf
EUR 43.516,11 (= DM 85.110,10)
festgesetzt:
Zahlungsantrag DM 13.500,-
Freistellungsantrag DM 4.323,83
Feststellungsantrag DM 67.286,27
Insgesamt DM 85.110,10