Treffer
OLG Hamm Beschluss

Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Registergerichts: Zurückverweisung wegen Namensauslegung

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
27. Zivilsenat
Aktenzeichen
27 W 63/21
Datum
08.02.2022
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0208.27W63.21.00
Quelle
Die Beteiligten legten Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts (Registergericht) ein. Streitgegenstand war die Frage, ob die Bezeichnung „Unternehmensberatung“ der Vorgabe des § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG entspricht. Das Oberlandesgericht Hamm gab der zulässigen Beschwerde statt, hob die Verfügung auf und verwies die Sache gemäß § 69 Abs. 1 FamFG zur erneuten Entscheidung zurück, da das Registergericht die materielle Rechtslage nicht zutreffend angewandt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zulässige Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts kann zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz führen, wenn die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft ist.

2

Bei der Prüfung von Eintragungsangelegenheiten im Partnerschaftsregister ist § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG heranzuziehen; Bezeichnungen wie „Unternehmensberatung“ können den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und sind nicht von vornherein unzulässig.

3

Wenn das Beschwerdegericht feststellt, dass das Registergericht die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht zutreffend angewandt hat, ist gemäß § 69 Abs. 1 FamFG an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die vom Verfahrensbevollmächtigten vorgetragenen Ausführungen zur Vereinbarkeit einer Namensbezeichnung mit der gesetzlichen Regelung sind für die rechtliche Bewertung der Eintragungsentscheidung maßgeblich und gebührenberücksichtigt zu erörtern.

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, PR 2184

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts –Registergericht - Essen vom 16.07.2021 aufgehoben.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung nach § 69 Abs. 1 FamFG.

4

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat in seiner Beschwerdebegründung vom 03.08.2021 und den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 29.10.2021 ausgeführt, dass - entgegen der Ansicht des Registergerichts - die Bezeichnung „Unternehmensberatung“ (statt „Unternehmensberater“) der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG entspricht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der vorgenannten Schriftsätze Bezug genommen.

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