Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Registergerichts: Vorlagepflicht für Zulassungsurkunde aufgehoben
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 27. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 27 W 61/13
- Datum
- 25.09.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2013:0925.27W61.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Registergericht darf eine Anmeldung nicht mit der pauschalen Anmahnung versehen, der Anmeldende habe anzugeben, ob für die ausgeübte Tätigkeit eine staatliche Zulassung oder Prüfung erforderlich ist, soweit eine solche Angabe nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die pauschale Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde über eine staatliche Zulassung oder Prüfung in Urschrift, Ausfertigung oder als öffentlich beglaubigte Abschrift ist nur zulässig, wenn hierfür eine konkrete gesetzliche Grundlage oder eine konkrete Veranlassung besteht.
Bei teilweiser Aufhebung einer Zwischenverfügung bleiben rechtmäßige Teile der Verfügung bestehen; die Beschwerde ist insoweit zurückzuweisen.
Tenor
Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen –Registergericht – vom 21.03.2013 aufgehoben, soweit darin die fehlende Angabe darüber, ob für die Berufsausübung eine staatliche Zulassung oder Prüfung erforderlich ist, und gegebenenfalls die Vorlage der Urkunde über die Zulassung oder Prüfung in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift angemahnt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt