Berichtigung: Keine Verwechslungsgefahr durch römische Ziffer „II“ im Firmennamen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 27. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 27 W 52/13 - Berichtigung
- Datum
- 09.07.2013
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2013:0709.27W52.13BERICHTIG.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einem Firmennamen eingefügte römische Ziffer kann als unterscheidungskräftiges Kennzeichen wirken und zur Abgrenzung von anderen Firmen ausreichend sein.
Rechtliche Verwechslungsgefahr ist auszuschließen, wenn ein hervorstechendes unterscheidungskräftiges Element im Namen den Gesamteindruck hinreichend differenziert.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Gesamteindruck und die Wirkung der maßgeblichen Namenselemente an.
Eine Berichtigung der Entscheidungsgründe ist zulässig, soweit sie den tatsächlichen Entscheidungsinhalt klargestellt und keine neuen, die Materie verändernden Tatsachen einführt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 89 AR 197/13
Rubrum
Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 18.06.2013 werden auf S. 4 im 2. Absatz wie folgt berichtigt:
„Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete römische Ziffer „II“ innerhalb des Firmennamens der Beteiligten zu 1., so dass eine ernstliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.“
Tenor
Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 18.06.2013 werden auf S. 4 im 2. Absatz wie folgt berichtigt:
„Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete römische Ziffer „II“ innerhalb des Firmennamens der Beteiligten zu 1., so dass eine ernstliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.“