Treffer
OLG Hamm Beschluss

Eintragungsantrag (Handelsregister): Zurückverweisung an das Amtsgericht

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
27. Zivilsenat
Aktenzeichen
27 W 4/13
Datum
17.01.2013
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0117.27W4.13.00
Quelle
Der Senat des OLG Hamm hebt den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.10.2012 auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung über einen Eintragungsantrag an das Amtsgericht zurück. Das Amtsgericht muss die vom Senat vertretene Rechtsauffassung bei der Neubescheidung beachten. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts kann aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über einen Eintragungsantrag zurückverwiesen werden, wenn die Rechtsauffassung des höheren Gerichts für die Entscheidung maßgeblich ist.

2

Bei Zurückverweisung hat die Vorinstanz die vom Revisions- oder Berufungsgericht geäußerte Rechtsauffassung zu berücksichtigen und bei der erneuten Entscheidung anzuwenden.

3

Das Berufungs- oder Beschwerdegericht kann den Beschwerdewert festsetzen, soweit dies zur Regelung der Kostenfolgen und für die Entscheidung über das Rechtsmittel erforderlich ist.

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, HRB 23267

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.10.2012 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Amtsgericht - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats - zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Eintragungsantrag (Handelsregister): Zurückverweisung an das Amtsgericht — Themis