Berichtigung des Urteilstenors nach §319 ZPO: Berufung des Beklagten zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 27. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 27 U 81/06
- Datum
- 30.11.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2006:1130.27U81.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO kann das Gericht offenbare Unrichtigkeiten im Urteilstenor berichtigen.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist auf offenkundige Fehler beschränkt und darf nicht den materiellen Gehalt der Entscheidung in zulässiger Weise verändern.
Erweist sich der verkündete Tenor als offensichtlich fehlerhaft gegenüber dem tatsächlichen Entscheidungsinhalt, ist eine Tenorberichtigung zulässig, um die Entscheidung korrekt wiederzugeben.
Die Berichtigung kann auch das ausdrückliche Ergebnis eines Rechtsmittels (z.B. die Zurückweisung einer Berufung) in den Tenor aufnehmen, sofern dies eine offenkundige Unrichtigkeit beseitigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 15 O 243/05
Tenor
wird der Tenor des am 31. Oktober 2006 verkündeten Senatsurteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird.