Berichtigung des Senatsurteils nach §319 ZPO wegen Schreibfehlers (‚Beklagte‘→‚Kläger‘)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 27. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 27 U 45/12
- Datum
- 18.03.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2014:0318.27U45.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann sein Urteil wegen eines Schreibfehlers nach §319 Abs.1 ZPO berichtigen.
Die Berichtigung nach §319 Abs.1 ZPO ist zulässig, wenn ein offenkundiger Schreib-, Rechen- oder ähnlicher Irrtum vorliegt, der den wirklichen Willen des Gerichts deutlichstellt.
Die Korrektur kann einzelne Wörter im Tenor oder in der Begründung betreffen, sofern dadurch die inhaltliche Entscheidung nicht verändert wird.
Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss, der die berichtigte Fassung des Urteils feststellt und veröffentlicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 126 O 41/11
Rubrum
In dem Rechtsstreit
Das Senatsurteil vom 04. Februar 2014 wird gem. § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf S. 12, letzter Absatz, erste Zeile anstelle „Soweit der Beklagte meint, (…)“ richtig heißt „Soweit der Kläger meint, (…)“.
Tenor
Das Senatsurteil vom 04. Februar 2014 wird gem. § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf S. 12, letzter Absatz, erste Zeile anstelle „Soweit der Beklagte meint, (…)“ richtig heißt „Soweit der Kläger meint, (…)“.