Treffer
OLG Hamm Beschluss

Berichtigung des Senatsurteils nach §319 ZPO wegen Schreibfehlers (‚Beklagte‘→‚Kläger‘)

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
27. Zivilsenat
Aktenzeichen
27 U 45/12
Datum
18.03.2014
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0318.27U45.12.00
Quelle
Der Senat berichtigt sein Urteil vom 04.02.2014 gemäß §319 Abs.1 ZPO wegen eines Schreibfehlers. Auf S.12, letzter Absatz, erste Zeile wird das Wort „Beklagte“ durch „Kläger“ ersetzt. Die Berichtigung dient der Beseitigung eines offensichtlichen Formfehlers und soll den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts wiedergeben. Der Beschluss ändert die materielle Entscheidung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann sein Urteil wegen eines Schreibfehlers nach §319 Abs.1 ZPO berichtigen.

2

Die Berichtigung nach §319 Abs.1 ZPO ist zulässig, wenn ein offenkundiger Schreib-, Rechen- oder ähnlicher Irrtum vorliegt, der den wirklichen Willen des Gerichts deutlichstellt.

3

Die Korrektur kann einzelne Wörter im Tenor oder in der Begründung betreffen, sofern dadurch die inhaltliche Entscheidung nicht verändert wird.

4

Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss, der die berichtigte Fassung des Urteils feststellt und veröffentlicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 126 O 41/11

Rubrum

1

In dem Rechtsstreit

2

Das Senatsurteil vom 04. Februar 2014 wird gem. § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf S. 12, letzter Absatz, erste Zeile anstelle „Soweit der Beklagte meint, (…)“ richtig heißt „Soweit der Kläger meint, (…)“.

Tenor

Das Senatsurteil vom 04. Februar 2014 wird gem. § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf S. 12, letzter Absatz, erste Zeile anstelle „Soweit der Beklagte meint, (…)“ richtig heißt „Soweit der Kläger meint, (…)“.

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