Berichtigung des Urteils wegen offensichtlichem Schreibfehler (§ 319 ZPO); weiterer Antrag abgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 27. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 27 U 36/15
- Datum
- 21.04.2016
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2016:0421.27U36.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit (z. B. Schreibfehler) vorliegt, die sich ohne weiteres aus dem Urteilstext oder dem Zusammenhang ergibt.
Eine Berichtigung nach § 320 ZPO ist nur zulässig, wenn das Urteil unklar oder widersprüchlich ist; bloße fehlende Angaben, die für die Entscheidung unerheblich sind, rechtfertigen § 320 ZPO nicht.
Ein weitergehender Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn die angegriffene Formulierung in den Entscheidungsgründen keine entscheidungserhebliche Unklarheit enthält.
Kosten- und Kostenverteilungsfragen (z. B. Zuweisung eines Betrags auf eine Anschlussberufung) können in berichtigenden Tenorentscheidungen festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 3 O 430/12
Rubrum
Tenor
Das am 17.03.2016 verkündete Urteil des Senats wird in den Gründen unter A. I. auf Seite 8 nach § 319 ZPO wie folgt berechtigt:
„Der Beklagte unterzeichnete dann im Folgenden gemeinsam mit dem damaligen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden S M einen Mietvertrag vom 23./24.06.2008 (Anlage K 3) über die Anmietung von noch zu errichtenden Büroflächen am E-er „U“ zum 01.01.2011 mit einer festen Laufzeit über 15 Jahre (also bis zum 31.12.2025).“
Der weitergehende Antrag der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung entfallen 987.540,71 €.
Gründe
Das Urteil des Senats ist wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO zu berichtigen. Die Jahreszahl „2015“ beruhte auf einem offensichtlichen Schreibfehler, was sich aus der in diesem Satz genannten Laufzeit des Vertrags bereits ergibt.
Der weitergehende Antrag der Klägerin ist unbegründet. Eine Berichtigung ist weder nach § 319 ZPO noch nach § 320 ZPO vorzunehmen. Die unter A. II. auf Seite 18 dargestellte zeitliche Ablauf ist zutreffend und enthält keine Unklarheiten. Der Senat hat in seinem Urteil zum Tag des Versands und der Zustellung der Vorschussrechnung keine Angaben gemacht, da dies für die Entscheidung unerheblich war. Dies ist kein Fall des § 320 ZPO.