Berufung: Beklagte zur Zahlung von 6.950 EUR nebst Zinsen verurteilt (OLG Hamm)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 27. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 27 U 153/02
- Datum
- 05.02.2004
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2004:0205.27U153.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das angefochtene Urteil abändern und neu fassen, wenn es in der Sache von der Entscheidung der Vorinstanz abweicht.
Bei Verurteilung zu einer Geldzahlung kann der Zinsanspruch ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen werden.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits; hierzu gehören auch die dem obsiegenden Streithelfer entstandenen Kosten.
Ein Zivilurteil kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juli 2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2001 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.