Treffer
OLG Hamm Beschluss

Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung materiell-rechtlicher Rechtsauffassungen

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
26. Zivilsenat
Aktenzeichen
26 W 30/24
Datum
04.02.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0204.26W30.24.00
Quelle
Die Klägerin erhob gegen einen Senatsbeschluss Anhörungsrüge nach § 321a ZPO. Sie beanstandete im Kern die Bewertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und die Anwendbarkeit der DS-GVO. Das Oberlandesgericht wies die form- und fristgerecht erhobene Rüge als unbegründet zurück, weil der Senat das Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hatte. Eine Gehörsrüge eröffnet keine Selbstüberprüfung der vertretenen Rechtsansichten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

2

Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass das Gericht jeden einzelnen Punkt des Parteivortrags in den Entscheidungsgründen ausdrücklich bescheidet.

3

Eine Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihr Vorbringen in dem von ihr für zutreffend gehaltenen Sinne würdigt oder entscheidet.

4

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO dient nicht der Selbstüberprüfung oder Korrektur materiell-rechtlicher Rechtsauffassungen des Gerichts.

5

Eine für eine Partei nachteilige rechtliche Bewertung begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 2 O 236/21

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 17.12.2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach § 321a ZPO grundsätzlich statthafte und innerhalb der Notfrist des § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unbegründet.

3

Eine Verletzung des sich aus Art. 103 GG ergebenden Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

4

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschluss v. 17.12.2015, Az. IX ZR 148/14, BeckRS 2016, 02706; Beschluss v. 08.01.2015, Az. IX ZA 9/13, BeckRS 2015, 01050; BVerfGE 96, 205, 216 f). Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, a.a.O.; Beschluss v. 7.7.2011, Az. I ZB 68/10, GRUR 2012, 314).

5

Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und sich eingehend hiermit auseinandergesetzt. Tatsächlich begehrt die Klägerin mit ihrer Gehörsrüge im Wesentlichen eine Selbstüberprüfung der durch den Senat vertretenen Rechtsansichten, was jedoch nicht Sinn und Zweck einer Gehörsrüge ist. Die Tatsache, dass der Senat bei seiner Entscheidung, insbesondere bei den Fragen zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der zur Anwendbarkeit der DS-GVO, zu einer aus Sicht der Beklagten ungünstigen Bewertung gelangt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

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