Berufung gegen Landgerichtsurteil zurückgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 24. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 24 U 173/20
- Datum
- 27.04.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2021:0427.24U173.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht nach einem Hinweisbeschluss entscheiden, wenn den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und keine entgegenstehenden Ausführungen erfolgen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die unterlegene Partei; das Gericht entscheidet hierüber nach § 97 ZPO.
Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils anordnen und zugleich Regelungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistungen treffen (vgl. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO).
Unterbleibt nach einem Hinweisbeschluss die Stellungnahme der Partei, besteht regelmäßig kein Anlass für weitergehende Ausführungen des Gerichts, sodass die Entscheidung ohne zusätzliche Begründung ergehen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 210 O 89/19
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster (210 O 89/19) vom 11.11.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 23.03.2021 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO