Treffer
OLG Hamm Beschluss

Kostenfestsetzung nach GKG: Gebühr Nr. 1201 auf 14.762,50 DM festgesetzt; Beschwerde teils zurückgewiesen

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
23. Zivilsenat
Aktenzeichen
23 W 594/00
Datum
26.04.2001
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0426.23W594.00.00
Quelle
Die Beschwerde richtete sich gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts Hagen. Das OLG Hamm änderte den Kostenansatz und setzte die Gebühr für das Verfahren nach Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses zum GKG auf 14.762,50 DM fest. Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten 1) wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung gerichtlicher Gebühren richtet sich nach dem Kostenverzeichnis zum GKG; das Rechtsmittelgericht kann den Gebührenansatz ändern und konkret nach den dortigen Nummern festsetzen.

2

Eine weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine substanziierten Gründe für eine darüber hinausgehende Abänderung des Kostenansatzes vorträgt.

3

Das Gericht kann einen Kostenbeschluss gerichtsgebührenfrei erlassen und zugleich die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausdrücklich ausschließen.

4

Zur Bemessung der Gebühren ist der vom Gericht festgesetzte Beschwerdewert maßgeblich; das Gericht ist befugt, diesen Wert im Rahmen des Kostenverfahrens festzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12 O 272/00

Tenor

In Abänderung des Kostenansatzes des Amtsgerichts Hagen vom 14. Januar 2000 wird die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen nach Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses zum GKG auf 14.762,50 DM festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 36.702,50 DM festgesetzt.

Kostenfestsetzung nach GKG: Gebühr Nr. 1201 auf 14.762,50 DM festgesetzt; Beschwerde teils zurückgewiesen — Themis