Sofortige Beschwerde gegen Beschluss und Nichtabhilfeverfügung zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 23. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 23 W 29/04
- Datum
- 31.03.2004
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2004:0331.23W29.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde ist abzuweisen, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers keine substantiierten Einwendungen gegen die Begründung des angefochtenen Beschlusses enthält.
Die Nichtabhilfeverfügung eines Rechtspflegers kann die Fortgeltung eines Beschlusses rechtfertigen, sofern keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung oder rechtliche Unrichtigkeit dargetan wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; bei einem Gegenstandswert bis 300 € erfolgt dies insbesondere nach § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit den einschlägigen GKG-Vorschriften.
Bloße Rügen ohne konkret begründete und durchgreifende Einwendungen gegen den Kostenansatz oder die Sach- und Rechtswürdigung genügen nicht zur Änderung einer angefochtenen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 11 O 70/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeverfügung der Rechtspflegerin vom 10. Februar 2004 zurückgewiesen, zumal auch das Beschwerdevorbringen keine abweichende Beurteilung rechtfertigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 300 € trägt die Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO; Nr. 1957 zu § 11 GKG; 12 GKG, 3 ZPO):