Beschwerde gegen Gebührenansatz wegen Anerkenntnisurteil zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 23. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 23 W 222/06
- Datum
- 30.11.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2006:1130.23W222.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen gebührenrechtliche Entscheidungen ist nach § 66 Abs. 2 GKG zulässig.
Bei Beendigung des Ausgangsverfahrens durch Anerkenntnisurteil ist der Gerichtskostenansatz nach Nr. 1211 Nr. 2 KVGKG auf eine Gebühr zu ermäßigen.
Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG; daraus können Gerichtsgebührenfreiheit und die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten folgen.
Sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Gebührenansatz zutreffend und schlüssig, kann die Beschwerde zurückgewiesen werden, ohne dass die höhere Instanz die Begründung ergänzen muss.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 14 O 143/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht den von der Klägerin beanstandeten Gerichtskostenansatz vom 18. August 2006 unter Hinweis auf Nr. 1211 Nr. 2 KVGKG in Hinblick auf die Beendigung des Ausgangsverfahrens durch Anerkenntnisurteil auf 1 Gebühr ermäßigt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 13. September 2006, die keiner Ergänzung bedürfen, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.