Treffer
OLG Hamm Beschluss

Ankaufsrecht: fehlender Nachweis der schuldrechtlichen Weitergabe und Verjährung

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
22. Zivilsenat
Aktenzeichen
22 U 2/22
Datum
25.08.2022
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0825.22U2.22.00
Quelle
Die Kläger verlangten aus einem ursprünglich vereinbarten schuldrechtlichen Ankaufsrecht den Abschluss eines Kaufvertrags. Ihre Berufung blieb ohne Erfolg, weil sie nicht schlüssig darlegten, dass die Verpflichtung aus dem Ankaufsrecht auf den Beklagten übergegangen war. Die Berufung auf Universalsukzession genügte angesichts des durch Auflassung belegten Eigentumserwerbs nicht. Zudem wertete der Senat die Vereinbarung als Vorvertrag; der daraus folgende Abschlussanspruch war verjährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Ankaufsrecht gegen einen Rechtsnachfolger herleitet, muss dessen Eintritt in die schuldrechtliche Verpflichtung schlüssig darlegen.

2

Der Hinweis auf eine Universalsukzession nach § 1922 BGB genügt nicht, wenn der Grundbuchinhalt für einen Eigentumserwerb durch Auflassung spricht und Vortrag zum Übergang der schuldrechtlichen Verpflichtung fehlt.

3

Eine sekundäre Darlegungslast der Gegenseite setzt voraus, dass die primär darlegungsbelastete Partei die für ihren Anspruch erforderlichen Tatsachen hinreichend vorgetragen hat.

4

Ist eine Vereinbarung als Vorvertrag auszulegen, unterliegt der daraus folgende Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrags der Verjährung.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 016 O 112/21

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 19.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (016 O 112/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 91.010,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 09.06.2022 Bezug genommen.

4

Die Stellungnahme im Schriftsatz vom 19.08.2022 gibt nur zu folgenden Ausführungen Anlass:

5

Der Senat verbleibt dabei, dass die Kläger nicht hinreichend dargelegt haben, dass sie aus dem ursprünglichen vereinbarten schuldrechtlichen Ankaufsrecht berechtigt und die Beklagte dadurch verpflichtet sind. Denn die schuldrechtliche Weitergabe von der ursprünglichen Eigentümerin an den Beklagten haben die Kläger nicht hinreichend dargetan. Der Verweis auf die Universalsukzession gem. § 1922 BGB ist insoweit nicht ausreichend, weil der Grundbuchinhalt diesem Vortrag entgegen steht. Eigentum wurde gerade nicht im Wege der Universalsukzession, sondern durch Auflassung erworben. Vortrag zur Weitergabe der schuldrechtlichen Verpflichtung fehlt vollständig, sodass auch keine sekundäre Darlegungslast des Beklagten angenommen werden kann.

6

Zu den Ausführungen des Senats, dass es sich nur um einen Vorvertrag handelt, haben die Kläger in der Sache nicht mit neuen Argumenten Stellung genommen. Sie setzen sich mit der Auslegung der maßgeblichen Klauseln durch den Senat auch nicht im Einzelnen auseinander. Der Anspruch der Kläger auf Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages ist verjährt.

7

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 97 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.