Treffer
OLG Hamm Berichtigungsbeschluss

Berichtigungsbeschluss (§319 ZPO): Kostenverteilung korrigiert – Beklagter 1 trägt 52 %

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
22. Zivilsenat
Aktenzeichen
22 U 121/17
Datum
10.09.2018
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0910.22U121.17.00
Quelle
Das Oberlandesgericht Hamm berichtigte die Kostenentscheidung des Urteils vom 16.07.2018 gemäß § 319 ZPO. Grund war eine offensichtliche Unrichtigkeit durch die doppelte Nennung derselben Partei bei der Verteilung einer Kostenposition. Das Gericht stellte den Formfehler fest und änderte die Verteilung, sodass Beklagter 1 nun 52 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten trägt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach § 319 ZPO offensichtliche Unrichtigkeiten in einem verkündeten Urteil berichtigen.

2

Eine doppelte Nennung derselben Partei in der Kostenverteilung stellt eine berichtigungsfähige offensichtliche Unrichtigkeit dar.

3

Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann die Zuordnung und Verteilung der in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten ändern, sofern der Fehler ohne weitere Feststellungen klar erkennbar ist.

4

Bei der Berichtigung ist auf den sprachlichen Kontext der verkündeten Entscheidung (z. B. vorangestellte Artikel) abzustellen, um die richtige Parteibezeichnung zu ermitteln.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 O 421/16

Tenor

In dem Rechtsstreit wird die Kostenentscheidung des am 16.7.2018 verkündeten Urteils wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO in ihrem Ausspruch zur Verteilung der in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten dahin berichtigt, dass diese zu 52 % der Beklagte zu 1) trägt.

Die offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich aus der doppelten Nennung derselben Partei bei der Verteilung derselben Kostenposition in der verkündeten Entscheidung, die richtige Parteibezeichnung aus den dem jeweiligen Wort „Beklagte“ vorangestellten Artikeln.

Berichtigungsbeschluss (§319 ZPO): Kostenverteilung korrigiert – Beklagter 1 trägt 52 % — Themis