Berufung des Beklagten wegen fehlender Unterschrift der Begründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 22. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 22 U 120/14
- Datum
- 18.05.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2015:0518.22U120.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufungsbegründung muss die zwingenden Formerfordernisse erfüllen; insbesondere ist die Unterzeichnung durch den Prozessbevollmächtigten Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung.
Die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung ersetzt nicht die Einhaltung notwendiger Formvorschriften; fehlt die erforderliche Unterschrift, ist die Berufung unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf eines entsprechenden Antrags oder nachweisbarer Wiedereinsetzungsgründe; ohne Antrag oder ersichtliche Gründe bleibt ein Formmangel unbeheblich.
Bei Zurückweisung oder Verwerfung eines Rechtsmittels trägt die unterliegende Partei die Kosten; die Kostenentscheidung kann auf § 97 ZPO gestützt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2 O 478/13
Rubrum
Aufgehoben durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2016; V ZR 164 und 165/16) und zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgerichts Hamm zurückgewiesen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.06.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Beklagten war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Berufungsbegründungsschrift vom 02.10.2014 zwar am 06.10.2014 und damit innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen ist, aber entgegen den zwingenden Formalien vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht unterzeichnet worden ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sind nicht ersichtlich. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist im Übrigen nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.