Berufung der Klägerin zurückgewiesen – Entscheidung nach Hinweisbeschluss (§522 ZPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 21. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 21 U 170/21
- Datum
- 12.04.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2022:0412.21U170.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden, wenn ein Hinweisbeschluss ergangen ist und die Partei keine substantiierte Stellungnahme einreicht.
Ergeht ein Hinweisbeschluss und erfolgt keine Reaktion des Beteiligten, besteht regelmäßig kein Anlass zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften (§ 544 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO) und kann auch im Beschluss erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 5 O 170/17
Rubrum
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 15.03.2022 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (5 O 170/17) vom 13.10.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.