Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO: Änderung der Rechtsformangabe im Rubrum
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 86/22
- Datum
- 15.02.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2023:0215.20U86.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist nach § 319 ZPO zu berichtigen, wenn offensichtliche Schreibfehler oder sonstige Unrichtigkeiten vorliegen, die sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt ergeben.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann sowohl das Rubrum als auch inhaltliche Angaben im Tatbestand betreffen.
Für eine Berichtigung bedarf es keiner gesonderten umfassenden Begründung der Beteiligten, soweit die Unrichtigkeit offenkundig und aus den Akten ersichtlich ist.
Die Berichtigung dient der Wiederherstellung der materiellen Richtigkeit des Urteils und kann die korrekte rechtliche Einordnung von Beteiligtenangaben klarstellen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 8 O 372/17
Tenor
1.
im Rubrum dahin berichtigt,
vertreten wird, das Rubrum auf Seiten der Beklagten also wie folgt lautet:
,
2.
im Tatbestand dahin berichtigt, dass der 1. Satz des 3. Absatzes unter I. (Seite 3 des Urteils) anstatt:
„Die Beklagte ist eine Anstalt öffentlichen Rechts.“
lautet:
„Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts“
Gründe
Das Senatsurteil ist gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da offensichtliche Schreibfehler und Unrichtigkeiten vorliegen, wie es sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der Akten ergibt.
Oberlandesgericht Hamm, 15.02.2023
20. Zivilsenat