Treffer
OLG Hamm Beschluss

Berufung der Klägerin gegen LG-Urteil zurückgewiesen (§522 ZPO)

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
20. Zivilsenat
Aktenzeichen
20 U 80/24
Datum
26.11.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1126.20U80.24.00
Quelle
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster ein. Der Senat des OLG Hamm weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurück, da sie offensichtlich aussichtslos ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat; eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn es einstimmig überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Das Ausbleiben einer substantiierten Erwiderung auf einen Hinweisbeschluss begründet in der Regel keinen Anlass für eine weitergehende Begründung und kann die Zurückweisung der Berufung stützen.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 ZPO).

4

Ein Urteil kann vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar erklärt werden; die Anordnung richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 115 O 222/23

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Münster (115 O 222/23) vom 09.04.2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.851,69 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 28.10.2024 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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