Berichtigung nach §319 ZPO: Tenor ergänzt - Hinweis auf Zurückweisung der Berufung (§522 Abs.2 ZPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 41/14
- Datum
- 16.07.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2014:0716.20U41.14.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten in Urteil oder Beschluss, wenn die schriftliche Fassung nicht dem tatsächlich gewollten Inhalt der Entscheidung entspricht.
Fehlt die Beschlussformel, ist eine Berichtigung nach § 319 ZPO zulässig, wenn sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig die vom Gericht beabsichtigte Anordnung ergibt.
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht dem Berufungsführer die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung anzeigen und ihm innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO dient der Wiederherstellung der Übereinstimmung zwischen Entscheidungsgründen und Tenor und nicht der inhaltlichen Änderung der Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 4 O 177/13
Tenor
Der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.06.2014 wird entsprechend § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend ergänzt, dass der Tenor wie folgt lautet:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Beschluss des Senats ist offensichtlich unvollständig, weil die Beschlussformel fehlt. Da sich aus den Gründen des Beschluss ohne weiteres ergibt, dass der Senat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf die Erfolglosigkeit der Berufung hinweisen wollte, handelt es sich um eine unrichtige Darstellung des vom Gericht tatsächlich Gewollten, die nach § 319 ZPO zu berichtigen ist (vgl. Musielak/Musielak, ZPO 10. Aufl. 2013, § 319, Rn. 1, 4, 7).