Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers im Berufungsbeschluss
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 22/21
- Datum
- 23.08.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2021:0823.20U22.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein offenbarer Schreibfehler in einer gerichtlichen Entscheidung kann gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.
Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO erfasst auch die unrichtige Angabe eines Schriftsatzdatums und einer Aktenfundstelle in den Entscheidungsgründen.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO darf den sachlichen Inhalt der Entscheidung nicht verändern, sondern nur deren versehentliche Unrichtigkeit beseitigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 18 O 315/19
Rubrum
Dieser Beschluss gilt nur in Verbindung mit dem Beschluss vom 05.05.2021.
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 05.05.2021 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es im letzten Absatz der Gründe zu I. (Seite 7 des Beschlusses) statt „Wegen der Einwendungen wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 10.04.2021 (eGA-II 84 ff.)“ richtig heißt: „Wegen der Einwendungen wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 03.05.2021 (eGA-II 92 ff.)“.