Treffer
OLG Hamm Beschluss

Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers im Berufungsbeschluss

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
20. Zivilsenat
Aktenzeichen
20 U 22/21
Datum
23.08.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0823.20U22.21.00
Quelle
Das Oberlandesgericht Hamm berichtigte seinen Beschluss vom 5. Mai 2021 von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO. Im letzten Absatz der Entscheidungsgründe war ein unzutreffendes Schriftsatzdatum einschließlich falscher Fundstelle genannt. Die Berichtigung beschränkt sich auf die richtige Bezeichnung des Schriftsatzes vom 3. Mai 2021 und dessen Aktenfundstelle. Der sachliche Inhalt der Ausgangsentscheidung bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offenbarer Schreibfehler in einer gerichtlichen Entscheidung kann gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.

2

Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO erfasst auch die unrichtige Angabe eines Schriftsatzdatums und einer Aktenfundstelle in den Entscheidungsgründen.

3

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO darf den sachlichen Inhalt der Entscheidung nicht verändern, sondern nur deren versehentliche Unrichtigkeit beseitigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 18 O 315/19

Rubrum

1

Dieser Beschluss gilt nur in Verbindung mit dem Beschluss vom 05.05.2021.

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 05.05.2021 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es im letzten Absatz der Gründe zu I. (Seite 7 des Beschlusses) statt „Wegen der Einwendungen wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 10.04.2021 (eGA-II 84 ff.)“ richtig heißt: „Wegen der Einwendungen wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 03.05.2021 (eGA-II 92 ff.)“.