Berichtigung des Senatsurteils: Zinsbeginn und Kostentragung bei Säumnis
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 200/99
- Datum
- 17.01.2001
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2001:0117.20U200.99.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO ist zulässig, um offensichtliche oder redaktionelle Unrichtigkeiten des Urteils zu beseitigen und den tatsächlichen Entscheidungsinhalt klarzustellen.
Der Anspruch auf Verzugszinsen beginnt mit dem Eintritt des Verzugs; der genaue Zinsbeginn kann im Urteilstext konkret bestimmt werden.
Säumnis einer Partei im gerichtlichen Termin kann zur alleinigen Zuordnung der dadurch entstandenen Mehrkosten zu dieser Partei führen.
Die Kostenentscheidung kann die Folgen prozessualen Verhaltens (z.B. Säumnis) ausdrücklich regeln und hieraus resultierende Mehrkosten auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 86/98
Tenor
wird der Tenor des Senatsurteils vom 6. Juli 2001 zum Zinsanspruch und im Kostenpunkt wie folgt berichtigt (§ 319 ZPO):
1) Die Verurteilung zur Zinszahlung in Höhe von 4 % aus 21.498,-- DM erfolgt ab 22. Juli 1997.
2) Die durch die Säumnis der Klägerin im Kammertermin vom 6. Mai 1998 entstandenen Mehrkosten trägt die Klägerin allein.