Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels – Kosten und Streitwertfestsetzung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 188/19
- Datum
- 24.01.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2020:0124.20U188.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
Bei Rücknahme der Berufung hat der Rücknehmende die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung erfolgt unter Berufung auf § 516 Abs. 3 ZPO.
Das Gericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens zur Grundlage der Kostenfestsetzung verbindlich festzusetzen.
Die Berufungsrücknahme beendet das Rechtsmittelverfahren, trifft jedoch keine inhaltliche Entscheidung über die Hauptsache.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18 O 112/19
Rubrum
Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.980,48 EUR festgesetzt.
Tenor
Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.980,48 EUR festgesetzt.