Berufungsrücknahme: Beklagte verliert Rechtsmittel und trägt Kosten
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 187/15
- Datum
- 15.01.2016
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2016:0115.20U187.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer führt regelmäßig dazu, dass dieser des Rechtsmittels verlustig geht.
Bei Rücknahme der Berufung kann das Berufungsgericht die zurücknehmende Partei zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichten.
Das Berufungsgericht ist befugt, bei Abschluss des Rechtsmittelverfahrens den Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.
Das Gericht kann die Kostenentscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO erlassen, wenn das Verfahren durch Rücknahme oder anderweitig abgeschlossen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 4 O 413/14
Tenor
Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie ihre Berufung gegen das am 22.07.2015 verkündete Urteil der I-4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-4 O 413/14) zurückgenommen hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt.