Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels und Kostenfestsetzung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 20. Zivilsena
- Aktenzeichen
- 20 U 184/16
- Datum
- 03.03.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2017:0303.20U184.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Die zurücknehmende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften; die Kostenentscheidung kann ausdrücklich auf den Rücknehmenden abgewälzt werden (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Das Gericht kann für das Rechtsmittelverfahren einen Streitwert festsetzen, der der Grundlage der Kostenentscheidung dient.
Eine Berufungsrücknahme ersetzt nicht die Kostenentscheidung; das Gericht trifft insoweit eine eigene Regelung über Kosten und Streitwert.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 115 O 26/16
Rubrum
Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Tenor
Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.