Beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO – Stellungnahmefrist
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 174/16
- Datum
- 28.12.2016
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2016:1228.20U174.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss, mit dem der Senat die Zurückweisung einer Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt, kann den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.
Die Mitteilung einer beabsichtigten Zurückweisung ist keine endgültige Entscheidung, sondern ein verfahrensleitender Akt zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.
Die Setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme ermöglicht den Beteiligten, substantiierte Einwendungen vorzubringen, um die beabsichtigte Entscheidung zu beeinflussen.
Unterbleibt ein substantiiertes Vorbringen trotz gewährter Stellungnahmefrist, kann der Senat die Berufung im Sinne der beabsichtigten Entscheidung zurückweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 115 O 265/15
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.