Treffer
OLG Hamm Beschluss

Beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO – Stellungnahmefrist

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
20. Zivilsenat
Aktenzeichen
20 U 174/16
Datum
28.12.2016
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1228.20U174.16.00
Quelle
Der Senat des OLG Hamm teilt mit, er beabsichtige, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und gewährt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Zentral ist, ob ergänzender substantiierten Vortrag die beabsichtigte Zurückweisung abwendet. Die Frist zur Stellungnahme beträgt drei Wochen; die Mitteilung dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss, mit dem der Senat die Zurückweisung einer Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt, kann den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.

2

Die Mitteilung einer beabsichtigten Zurückweisung ist keine endgültige Entscheidung, sondern ein verfahrensleitender Akt zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.

3

Die Setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme ermöglicht den Beteiligten, substantiierte Einwendungen vorzubringen, um die beabsichtigte Entscheidung zu beeinflussen.

4

Unterbleibt ein substantiiertes Vorbringen trotz gewährter Stellungnahmefrist, kann der Senat die Berufung im Sinne der beabsichtigten Entscheidung zurückweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 115 O 265/15

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO – Stellungnahmefrist — Themis