Berufung zurückgenommen – Verlust des Rechtsmittels und Kostenverurteilung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 173/14
- Datum
- 28.11.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2014:1128.20U173.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels, sodass das Rechtsmittel als erloschen gilt.
Wer die Berufung zurücknimmt, hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, soweit nicht abweichende Vereinbarungen oder gesetzliche Ausnahmen greifen.
Das Oberlandesgericht kann über die Kosten des Berufungsverfahrens durch Beschluss entscheiden; § 516 Abs. 3 ZPO ermöglicht die kostenrechtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Das Gericht setzt für das Berufungsverfahren einen Streitwert fest, der für die Kostenbemessung verbindlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18 O 45/14
Tenor
Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er seine Berufung gegen das am 09.07.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen (18 O 45/14) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.736,52 EUR festgesetzt.