Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 171/24
- Datum
- 09.09.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2025:0909.20U171.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung erfordern.
Bleibt eine Stellungnahme auf einen Hinweis zur beabsichtigten Berufungszurückweisung aus, darf das Berufungsgericht an seiner zuvor mitgeteilten rechtlichen Beurteilung festhalten.
Bei Zurückweisung der Berufung trägt der Berufungsführer grundsätzlich die Kosten des Berufungsrechtszugs gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 115 O 308/23
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.11.2024 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az: 115 O 308/23) wird gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs fallen dem Kläger zur Last.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 15.04.2025 (eGA-II 161 ff.) sowie mit weiterem Beschluss vom 11.08.2025 (eGA-II 371 ff.), der auf die Stellungnahme des Klägers vom 17.04.2025 (eGA-II 172 ff.) sowie den auf die Berufungserwiderung erfolgten Schriftsatz des Klägers vom 08.08.2025 (eGA-II 343 ff.) erfolgte, auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Der Kläger hat zu dem zuletzt genannten Beschluss innerhalb der gesetzten Frist keine Stellung mehr genommen, so dass weitere Ausführungen des Senats nicht veranlasst sind. Der Senat hält vielmehr an seinen Ausführungen in den beiden Beschlüssen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, fest.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.318,00 € festgesetzt.