Treffer
OLG Hamm Beschluss

PKV-Beitragsanpassung: Keine getrennte Ausweisung der Beitragsentlastungskomponente

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
20. Zivilsenat
Aktenzeichen
20 U 171/24
Datum
11.08.2025
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0811.20U171.24.00
Quelle
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen Beitragsanpassungen in einem einheitlich kalkulierten Krankheitskostentarif mit unselbstständiger Beitragsentlastungskomponente im Alter. Das OLG beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Anpassungsmitteilungen genügten § 203 Abs. 5, 2 VVG, weil sie die maßgebliche Rechnungsgrundlage und das Schwellenwerterfordernis nannten; eine getrennte Ausweisung der Tarifkomponenten sei nicht erforderlich. Eine erstmals erhobene Rüge materieller Unwirksamkeit wäre nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem einheitlich kalkulierten Krankheitskostentarif mit eingeschlossener unselbstständiger Beitragsentlastungskomponente verlangt § 203 Abs. 5, 2 VVG keine getrennte Ausweisung der Prämienveränderungen für die einzelnen Tarifkomponenten.

2

Eine Beitragsanpassungsmitteilung erfüllt die formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5, 2 VVG, wenn sie die auslösende Rechnungsgrundlage sowie das Erreichen des vertraglich vorgesehenen Schwellenwerts mitteilt.

3

Die formelle Wirksamkeit einer Beitragsanpassung ist von ihrer materiellen Rechtmäßigkeit zu unterscheiden.

4

Ein erstmals im Berufungsverfahren erhobener Einwand gegen die materielle Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung ist nach § 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

5

Wird eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert eine mit der Berufung erklärte Klageerweiterung analog § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 115 O 308/23

Tenor

Der Senat beabsichtigt weiterhin, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Durch eine Zurückweisung würde die in der Berufungsinstanz ausgebrachte Klageerweiterung analog § 524 Abs. 4 ZPO gegenstandslos.

Es wird erneut Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

2

I.

3

Der Senat beabsichtigt weiterhin die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (1.). Im Falle der Zurückweisung wird die in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung wirkungslos (2.).

4

1.

5

Der Senat ist weiterhin und trotz der Ausführungen des Klägers in dessen Schriftsätzen vom 17.04.2025 und 08.08.2025 einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

6

Zunächst hält der Senat an den Ausfügrungen in seinem Hinweisbeschluss vom 16.04.2025 fest, auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verweist.

7

Der Kläger hat hier mit der Beklagten einen einheitlichen Krankheitskostentarif mit eingeschlossener (unselbstständiger) Beitragsentlastungskomponente im Alter abgeschlossen, dessen Prämie nach den vereinbarten Bedingungen in einem einzigen Betrag kalkuliert und abgerechnet wird. Die Beklagte hat in den Anpassungsmitteilungen auf die angesprungene Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen) sowie auf das Schwellenwerterfordernis hingewiesen, sodass die Erfordernisse, die § 203 Abs. 5, 2 VVG an eine formell wirksame Beitragsanpassung stellt, erfüllt worden sind.

8

Zu Unrecht rügt der Kläger, § 203 Abs. 5, 2 VVG erfordere für eine formell wirksame Prämienfestsetzung, die Beklagte müsse in dem hier vereinbarten Krankheitskostentarif mit eingeschlossener (unselbständiger) Beitragsentlastungskomponente die Prämienveränderungen für die unterschiedlichen Komponenten des Gesamttarifs getrennt ausweisen. Dies sieht das Gesetz - worauf der Senat bereits hingewiesen hat - bei einem einheitlich kalkulierten Tarif, bei dem für eine Anpassung nur eine einheitlich anzuwendende Anpassungsmöglichkeit vereinbart worden ist, gerade nicht vor (vgl. auch Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.04.2025 - 9 U 106/24, vorgelegt von der Beklagten [insbes. Bl. 298 eGA-II]).

9

Der Hinweis des Klägers auf den Aufsatz von Boetius (r+s 2022, 248 ff.) trägt schon deshalb nicht, weil sich der Verfasser mit Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung in Entlastungstarifen beschäftigt, auf die hier in Rede stehende Frage der Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung in einem Krankheitskostentarif mit eingeschlossener Beitragsentlastungskomponente im Alter indes gar nicht ausdrücklich eingeht.

10

Sollten die Ausführungen im Schriftsatz vom 17.4.2025 (Bl. 176 eGA-II) nunmehr in zweiter Instanz dahingehend verstanden werden sollen, dass erstmals auch die materielle Rechtswidrigkeit der Beitragsanpassungen gerügt werden soll, wäre dieser Angriff neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO und in zweiter Instanz nicht zu berücksichtigen.

11

2.

12

Für den Fall der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO verliert die von dem Kläger mit der Berufung ausgebrachte Klageerweiterung im Hinblick auf die nach Klageeinreichung gezahlten Beiträge analog § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 84/15, juris Rn. 14).

13

II.

14

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

Zitiert (1)