OLG Hamm Beschluss
Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostenfolge
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 165/19
- Datum
- 27.11.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2019:1127.20U165.19.00
Der Kläger hat seine Berufung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Rücknahme zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels führt. Zudem trifft den Kläger die Kostentragung des Berufungsverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert des Verfahrens wurde zur Kostenfestsetzung auf 88.336,49 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Rücknahme der Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
2
Derjenige, der die Berufung zurücknimmt, trägt die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 516 Abs. 3 ZPO.
3
Bei Rücknahme des Rechtsmittels hat das Berufungsgericht den Streitwert des Berufungsverfahrens zur Festsetzung der Kosten zu bestimmen.
4
Die Rücknahme bewirkt keinen inhaltlichen Antragserfolg und ersetzt keine inhaltliche Entscheidung der Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 115 O 30/18
Tenor
Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 88.336,49 EUR festgesetzt.