Treffer
OLG Hamm Beschluss

Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostenfolge

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
20. Zivilsenat
Aktenzeichen
20 U 165/19
Datum
27.11.2019
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1127.20U165.19.00
Quelle
Der Kläger hat seine Berufung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Rücknahme zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels führt. Zudem trifft den Kläger die Kostentragung des Berufungsverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert des Verfahrens wurde zur Kostenfestsetzung auf 88.336,49 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

2

Derjenige, der die Berufung zurücknimmt, trägt die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 516 Abs. 3 ZPO.

3

Bei Rücknahme des Rechtsmittels hat das Berufungsgericht den Streitwert des Berufungsverfahrens zur Festsetzung der Kosten zu bestimmen.

4

Die Rücknahme bewirkt keinen inhaltlichen Antragserfolg und ersetzt keine inhaltliche Entscheidung der Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 115 O 30/18

Tenor

Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 88.336,49 EUR festgesetzt.