Treffer
OLG Hamm Beschluss

Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit: Kranken- → Rechtsschutzversicherung

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
20. Zivilsenat
Aktenzeichen
20 U 165/14
Datum
19.06.2015
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0619.20U165.14.00
Quelle
Das Oberlandesgericht Hamm berichtigt sein Urteil wegen offensichtlicher Unrichtigkeit: In den Urteilsgründen ist die Formulierung „Krankenversicherungsvertrages“ durch „Rechtsschutzversicherungsvertrages“ zu ersetzen. Die Berichtigung korrigiert einen erkennbaren Formulierungsfehler in den Gründen und stellt die inhaltliche Übereinstimmung des Schriftsatzes mit dem Entscheidungsbefund her. In der Sache selbst werden keine weiteren Änderungen vorgenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn eine eindeutige, erkennbare Fehlformulierung in den Urteilsgründen vorliegt.

2

Die Berichtigung erstreckt sich auf Schreib- oder Formulierungsfehler in den Urteilsgründen und dient der Übereinstimmung des Urkundentextes mit dem festgestellten Entscheidungsinhalt.

3

Zur Vornahme einer Berichtigung genügt, dass der richtige Wortlaut aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils eindeutig hervorgeht.

4

Eine Berichtigung redaktioneller Unrichtigkeiten führt nicht zu einer inhaltlichen Neubeurteilung des festgestellten Sach- oder Rechtsverhalts.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 115 O 237/13

Rubrum

1

b e s c h l o s s e n :

2

Das Urteil des Senats vom 17.04.2015 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

3

In den Urteilsgründen muss es auf Seite 10 unter Ziff. II. 1. anstelle der Formulierung:“der Kläger hat aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Krankenversicherungsvertrages….“

4

richtig heißen:

5

:“der Kläger hat aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages….“

Tenor

Das Urteil des Senats vom 17.04.2015 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

In den Urteilsgründen muss es auf Seite 10 unter Ziff. II. 1. anstelle der Formulierung:“der Kläger hat aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Krankenversicherungsvertrages….“

richtig heißen:

:“der Kläger hat aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages….“

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