Berichtigung des Senatsbeschlusses: Streitwert auf 7.850 € festgesetzt
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 117/05
- Datum
- 16.11.2005
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2005:1116.20U117.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Beschluss kann wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden; dies umfasst auch offenkundige Fehler in der Angabe des Streitwerts.
Die Berichtigung einer Entscheidungsangabe bedarf nur der Feststellung der offensichtlichen Unrichtigkeit, sofern keine weitere Sachaufklärung erforderlich ist.
Die Festsetzung des Streitwerts in einem Beschluss ist berichtigungsfähig, wenn der ursprünglich angegebene Wert offensichtlich vom zutreffenden Betrag abweicht.
Ziel der Berichtigung ist die Übereinstimmung des Entscheidungsinhalts mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen; formelle Fehler dürfen nicht fortbestehen.
Tenor
wird der Senatsbeschluss vom 21.10.2005 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Streitwert 7.850,00 € beträgt.